Vom Azubi bis zum Zeugen sind alle drin
Nicht nur bei der Arbeit gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind zum Beispiel auch Schulkinder und Blutspender.
Otto Ernst Krasney, ehemaliger Vizepräsident des Bundessozialgerichts und Kenner der Materie, bringt es auf den Punkt: „Bis auf die Kleinstkinder sind nahezu alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, potenzielle Versicherte in der Unfallversicherung.“
Die Unfallversicherung gilt also nicht nur für die mehr als 27 Millionen Beschäftigten und Auszubildenden. Pflichtversichert sind auch
- Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende in der Schule oder Uni und auf dem Weg hin und zurück,
- Behinderte bei der Arbeit in anerkannten Werkstätten,
- Menschen, die unentgeltlich, vor allem ehrenamtlich im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder für öffentliche Körperschaften arbeiten,
- Menschen, die von einer öffentlichen Stelle zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
- Zeugen bei Gerichtsverfahren,
- Helfer bei Unglücksfällen, Blutspender und Menschen, die sich bei der Verfolgung und Festnahme eines Straftäters oder zum Schutz eines Angegriffenen persönlich einsetzen,
- Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht,
- Menschen, die auf Kosten der Krankenkasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung in einer stationären Rehakur oder einer Anschlussheilbehandlung sind,
- Menschen, die an einer Maßnahme des Arbeitsamts oder des Rentenversicherers zur beruflichen Förderung oder zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben teilnehmen,
- Nichtprofis, die beim Bau eines Hauses mithelfen, das nach den Regeln des sozialen Wohnungsbaus gefördert wird,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, meist Familienangehörige,
- Menschen, die „arbeitnehmerähnliche“ Tätigkeiten ausüben, die über bloße Gefälligkeiten hinausgehen,
- landwirtschaftliche Unternehmer, Küstenschiffer und Küstenfischer,
- Heimarbeiter und selbstständige Vermittler (Zwischenmeister), die ihnen die Arbeit zuteilen,
- selbstständig im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Tätige.
Es liegt im Ermessen der Berufsgenossenschaft, neben den genannten Menschen aufgrund der Satzung auch noch bestimmte Unternehmer als Pflichtversicherte einzubeziehen.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen