Gesetzliche Rente: Essen für die Rente
Für die Berechnung der Rente zählen nicht nur das Gehalt, sondern auch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers wie beispielsweise freie Verpflegung und Unterkunft. Sie werden zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich sowohl die Beitragszahlungen als auch die Rente. So zählt freie Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) in den alten und neuen Bundesländern wie 202,70 Euro zusätzliches Gehalt pro Monat. Stellt der Arbeitgeber nur das Frühstück, sind es immerhin 44,30 Euro. Eine freie Unterkunft zählt im Westen wie 196,50 Euro mehr Geld, im Osten wie 182 Euro.
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