Kommt ein behinderter Mensch mit seinem Rollstuhl nicht durch die schmale Terrassentür, muss die Pflegekasse einen Zuschuss für den Umbau zahlen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az. S 39 KN 98/08 P).
Die Klägerin leidet unter anderem an Arthrose, Osteoporose und einer schweren Lungenerkrankung. Sie ist schwerstpflegebedürftig und erhält Pflegeleistungen von ihrer Kranken- und Pflegekasse, der Knappschaft. Doch Zuschüsse für die Verbreiterung des Zugangs zur Terrasse hatte sie vergeblich beantragt.
Gegen die Ablehnung der Knappschaft hatte die Frau geklagt und bekam recht. Es bestehe „kein vernünftiger Zweifel“, dass durch den Umbau ihre Selbstständigkeit verbessert werde, so die Richter. Die Rollstuhlfahrerin könne dann ohne fremde Hilfe auf die Terrasse fahren. Außerdem gehöre eine Terrasse selbstverständlich zum „Wohnumfeld“ der Frau. Die Knappschaft hatte dies bestritten.
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