Emma G. aus Rostock: Stimmt es, dass ein Hausratversicherer nach einem Einbruch den Schaden nicht oder nur anteilig reguliert, wenn keine korrekte Liste mit den gestohlenen Sachen eingereicht wird?
Finanztest: Ja, das kann passieren. In ihren Klauseln schreiben die Hausratversicherer vor, dass Geschädigte nach einem Einbruch unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen bei der Polizei und beim Versicherer einreichen müssen (siehe Test „Hausratversicherungen“).
Über diese „Stehlgutliste“ gibt es häufig Streit: Ein Mann blieb zum Beispiel nach einem Einbruch auf einem Schaden von 5 100 Euro sitzen, weil er trotz Aufforderung bei der Polizei keine Stehlgutliste einreichte (Amtsgericht München, Az. 113 C 7440/10).
In einem anderen Fall unterlag der Versicherer. Er musste 28 500 Euro ersetzen, obwohl der Geschädigte die Liste zwei Monate verspätet einreichte. Der Nachweis über den Wert des gestohlenen Schmucks war aufwendig. Der Versicherer hätte darauf hinweisen müssen, dass er bei Verspätung nicht zahlt, urteilten Oberlandesrichter in Karlsruhe (Az. 12 U 89/11).
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