Angestellt Beschäftigte können die Ausgaben für den Besuch eines Fachkongresses als Werbungskosten geltend machen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Sie können sogar Reisekosten abrechnen – selbst wenn der Kongress im Ausland stattfindet. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az. VI R 8/05).
Die Richter gaben einem Arzt recht, der Ausgaben für zwei Fortbildungen in Österreich als Werbungskosten abrechnen wollte.
Damit die Reisekosten komplett als Werbungskosten anerkannt werden, muss die Reise nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Im Fall des Arztes sahen die Richter diese Vorgabe erfüllt. Der Teilnehmerkreis beim Kongress sei sehr einheitlich und das Programm wie bei einem Lehrgang straff organisiert gewesen.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen