Erben und Vererben: Dem Erbe auf der Spur
Vor der Entscheidung, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, gilt es zu prüfen, was zum Nachlass gehört. Der Verstorbene könnte außer Vermögen auch Schulden gehabt haben.
Die Entscheidung, ob man ein Erbe annehmen oder ausschlagen will, muss binnen sechs Wochen fallen – vorausgesetzt, der Erbe weiß, dass er erbt.
„In der Regel wissen die Leute nicht nur dass, sondern auch, was sie erben“, ist die Erfahrung bei der Volksbank Freiburg. „Aber es kommt schon vor, dass sie die Banken vor Ort abklappern, um nachzufragen, ob der Verstorbene dort ein Konto hat.“
Auskunft bekommen die Hinterbliebenen aber nur, wenn sie sich als Erben ausweisen können. Dazu benötigen sie zumindest das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, vielleicht sogar einen Erbschein vom Nachlassgericht.
Gesetzliche Erben können sich nur mit einem Erbschein legitimieren. Aber aufgepasst: Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe an. Als angenommen gilt die Erbschaft auch, wenn man die Frist, sie auszuschlagen, verstreichen lässt. Das ist der übliche Fall. Selten erklärt ein Erbe ausdrücklich, dass er die Erbschaft annimmt.
Wenig Reiche, viel Mittelstand
Knapp ein Drittel der Haushalte erbt zwischen 13 000 und 80 000 Euro, hat das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) herausgefunden. Ein weiteres Drittel der Erbschaften ist zwischen 80 000 und 266 000 Euro wert. Nur jede zehnte Erbschaft umfasst ein Vermögen über 266 000 Euro.
22 Prozent der Haushalte erben nicht viel mehr als Erinnerungsstücke, vielleicht ein gebrauchtes Auto und ein bisschen Bargeld. Weitere 6 Prozent der Haushalte erben nur auf dem Papier, sagt das DIA. „Unter Umständen können das auch Schulden sein.“
Bevor die Hinterbliebenen wissen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollen, müssen sie prüfen, was zum Nachlass gehört.
Lebensversicherungen, die zugunsten eines Dritten abgeschlossen sind, zählen nicht zum Nachlass. Auch Bankguthaben, über die so genannte Verträge zugunsten Dritter abgeschlossen sind, fallen heraus.
Der Dreißigste und der Voraus
Insbesondere sollten sich die Erben über die Verpflichtungen informieren, die sie mit dem Erbe eingehen. Dazu gehören Hypotheken, Bank- und Steuerschulden, wie in unserer Checkliste aufgezählt. Hierzu liegen meist Unterlagen vor. Schwieriger sind die Schulden einzuschätzen, die mit dem Erbfall erst entstehen. Bereits die Bestattung dürfte mehrere Tausend Euro kosten. Andere typische Verpflichtungen aus dem Erbe sind der Dreißigste und der Voraus für den Ehepartner.
„Der Dreißigste“ heißt der Unterhaltsanspruch desjenigen, der mit dem Verstorbenen vor dessen Tod zusammengelebt hat. Das können der Ehepartner, der Lebensgefährte oder die Kinder sein. Sie können von den Erben Unterhalt verlangen, und zwar für dreißig Tage – daher der Name.
Beim Voraus handelt es sich um eine Art Zusatzerbe des überlebenden Ehepartners, falls dieser gesetzlicher Miterbe wird. Er darf dann die Hochzeitsgeschenke sowie die Haushaltsgegenstände und das Mobiliar behalten. Erbt er gemeinsam mit Kindern, bekommt er allerdings nur das, was er zur Haushaltsführung braucht – etwa nur eines der beiden kostbaren Ess-Service.
Auflagen und Vermächtnisse
Ein Testament kann Auflagen oder Vermächtnisse enthalten. Auch sie schmälern das Erbe.
Eine Auflage lautet beispielweise: „Meine Erbin ist verpflichtet, 10 000 Euro für wohltätige Zwecke auszugeben.“ Oder: „Ich mache meinem Erben zur Auflage, das übernommene Haus zehn Jahre lang nicht zu veräußern.“
Ein Vermächtnis kann etwa so formuliert sein: „Ich vermache meinem Enkel einen zum Zwecke seines Studiums ausreichenden Geldbetrag. Die Höhe des Betrags soll mein Testamentsvollstrecker bestimmen.“ Oder: „Ich vermache meiner Frau das Gemälde von Monet.“
Solange genug übrig bleibt vom Erbe, bereiten Auflagen und Vermächtnisse keine größeren Probleme. Anders sieht es aus, wenn das Erbe nur wenig wert ist oder vor allem aus einem einzigen wertvollen Gegenstand besteht, etwa einer Immobilie.
Pflichtteilsansprüche
Ein Erbe muss möglicherweise auch Pflichtteilsansprüche befriedigen. Das erfährt er allerdings nicht unbedingt in den ersten sechs Wochen. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt erst in drei Jahren. Kennt der Erbe den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, sollte er deren mögliche Ansprüche jedoch vorsichtshalber berücksichtigen.
Vorsicht, Falle: Um den Pflichtteil auszurechnen, zieht man den ganzen Nachlass heran. Dazu gehören auch die Auflagen und Vermächtnisse.
Ausschlagung
Will der Erbe den Nachlass ausschlagen, zum Beispiel wegen Überschuldung, geht er dazu entweder zum Nachlassgericht oder zum Notar. Fax, Brief oder Telegramm genügen nicht.
Ist das Erbe ausgeschlagen, fällt es denen zu, die nach dem Gesetz als nächste an die Reihe kommen. Hat beispielsweise die allein erbende Ehefrau das Erbe ihres Mannes ausgeschlagen, sind die Kinder an der Reihe. Ist die Ehe kinderlos geblieben, fällt der Nachlass an die Eltern. Wenn alle ausschlagen, erbt der Staat. Er haftet für Schulden aber nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit Steuergeld.
Anfechtung
Im Allgemeinen gilt: Ist das Erbe ausgeschlagen, ist es weg. Stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass ein Nachlass doch nicht überschuldet war, kann der Erbe die Ausschlagung anfechten.
Es kommt beispielsweise immer wieder vor, dass ein Miterbe den anderen sagt, der Nachlass sei nichts wert. In Wirklichkeit ist ein beträchtliches Vermögen da.
Umgekehrt ist es möglich, die Annahme eines Erbes anzufechten, wenn später unerwartet die Überschuldung festgestellt wird.
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