Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltspflicht von einkommenslosen Kindern gegenüber pflegebedürftigen Eltern im Heim eingeschränkt (Az. XII ZR 43/11). Bislang wird Kindern ohne eigenes Einkommen, aber mit gut verdienendem Ehepartner, der Taschengeldanspruch gegenüber dem Partner fiktiv als Einkommen angerechnet. Das ist immer noch zulässig. Nach den neuen BGH-Regeln dürfen die Sozialämter allerdings nicht mehr den ganzen Taschengeldanspruch für Unterhaltsforderungen heranziehen. Beispiel: Der Ehemann verdient 6 000 Euro (bereinigtes Nettoeinkommen). Die Ehefrau hat Anspruch auf 150 bis 210 Euro Taschengeld. Nach dem neuen Urteil muss sie für ihre Mutter nur noch 35 bis 49 Euro pro Monat zahlen.
Tipp: Betroffene Kinder sollten beim Sozialamt schnellstens verlangen, dass der Unterhalt neu berechnet wird.
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