Viele Mütter und Väter können die Höhe ihres Elterngelds beeinflussen. Mit dem nötigen Wissen und vorausschauendem Handeln haben sie ab Geburt des Kindes bis zu 14 Monate lang mehr Geld in der Tasche.
Viel Zeit mit dem Baby verbringen: Damit der Wunsch finanzierbar ist, erhalten Mütter und Väter Elterngeld. Im Schnitt zahlte der Staat an Eltern, die vorher berufstätig waren, im Jahr 2010 rund 964 Euro im Monat. Viele hätten sich einen höheren Zuschuss sichern können. Wer gut plant, kann das Elterngeld nach oben schrauben. Der legale Trick heißt: das Nettogehalt optimieren.
Auf den ersten Blick ist das Prinzip einfach: Eltern, die mehr als 1 240 Euro netto verdienen, stehen bis zu 14 Monate lang 65 Prozent des Nettoeinkommens zu, höchstens 1 800 Euro im Monat. Wer weniger als 1 240 Euro netto verdient, erhält einen höheren Satz, Geringverdiener sogar bis zu 100 Prozent. Das Nettogehalt ist jedoch keine fixe Größe, Arbeitnehmer wie Selbstständige können es beeinflussen. Daran ändert auch das neue „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ nichts. Es gilt für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2012 geboren werden (siehe „Ab 2013“).
Steuerklasse richtig wählen
Als Erstes sollten Ehepaare prüfen, ob sich vorübergehend ein Wechsel der Steuerklasse lohnt. Wer von der Stufe V in Steuerklasse III switcht, erhöht das Netto – und damit das spätere Elterngeld – am stärksten. Im Gegenzug steigen allerdings beim Partner die Lohnsteuerabzüge, zu viel gezahlte Lohnsteuer bekommt er erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung zurück. Vielleicht reichen bis dahin die Einnahmen nicht mehr, um die laufenden Ausgaben zu decken. Wie sich der Wechsel der Steuerklasse auswirkt, können Eltern unter www.abgabenrechner.de ermitteln. Eine neue Steuerklasse können Ehepaare jederzeit vor und während der Schwangerschaft beim Finanzamt beantragen. Allerdings hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit Verheirateter, durch einen Steuerklassenwechsel mehr Elterngeld zu bekommen, in der Praxis stark eingeschränkt.
Grundlage für die Berechnung des Elterngelds ist das Einkommen der zwölf Monate vor der Geburt. Sollte sich in dieser Zeit die Lohnsteuerklasse geändert haben, gilt ab 2013 das, was „in der überwiegenden Zahl“ der zwölf Monate vor der Geburt gegolten hat. Wenn Ehepaare beispielsweise die Steuerklasse wechseln, weil der Elterngeldempfänger in Klasse III oder IV mehr Elterngeld bekommt als in der ungünstigen V, sollten sie das so früh wie möglich tun. Hier lauert eine neue Klippe. Die Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt – in der Regel 6 Wochen – gehört nicht zu den 12 Monaten der Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Folge: Mütter, denen Mutterschutz zusteht, müssen bereits neun Monate vor der Entbindung die Steuerklasse wechseln, damit sie anerkannt wird (sieben Monate als „überwiegende Zahl“ von zwölf plus anderthalb Monate Mutterschutz vor der Geburt).
Freibeträge beantragen
Ein zweiter Weg, das Nettogehalt und damit das spätere Elterngeld zu erhöhen, sind Freibeträge. Arbeitnehmer, die etwa wegen hoher Werbungskosten Geld vom Finanzamt zurückerhalten werden, können beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Statt späterer Steuererstattung erhalten sie dann direkt ein höheres Nettogehalt.
Am meisten Spielraum bringen Ausgaben für den Job: die Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb, Ausgaben für Fortbildung, Arbeitsmittel, ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Dienstreisen. Vorab anrechnen lassen können sich Steuerzahler aber auch Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen, Spenden, Kirchensteuer, Dienstleistungen rund um den Haushalt, Handwerkerleistungen oder auch eine Haushaltshilfe mit Minijob. Ab 2013 gelten bei Freibeträgen allerdings Einschränkungen (siehe „Ab 2013“).
Tantiemen und Provisionen addieren
Manchmal erhalten Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt variable Gehaltsbestandteile. Solche regelmäßigen und fortlaufenden Zahlungen sind bei der Berechnung des Elterngeldes als Arbeitslohn zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 3/09). Wenn zum Beispiel eine Friseurin neben ihrem monatlichen Grundgehalt durch vertragliche Vereinbarungen sechsmal im Jahr Provision erhält, muss diese in die Elterngeldberechnung einfließen. Ein Minijob auf 400-Euro-Basis oder ein selbstständiger Nebenjob können ebenfalls helfen, das Elterngeld aufzustocken.
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Abfindungen wirken sich dagegen nicht aus. Sie werden vom Bruttoeinkommen der vergangenen zwölf Monate abgezogen. Das gilt auch für steuerfreie Einnahmen wie Trinkgelder oder Nacht- und Wochenendzuschläge.
Zahlungszeitraum verlängern
Grundsätzlich spendiert der Staat das Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate eines Kindes. Zwei zusätzliche Monate, also insgesamt 14 Monate, gibt es für Alleinerziehende. Auch Paare können das Elterngeld 14 Monate lang nutzen, wenn Mutter und Vater für die Kinderbetreuung eine Auszeit nehmen. Nur etwa 25 Prozent der Väter beantragen bisher diese sogenannten Partnermonate.
Gewinn maximieren
Selbstständige müssen anders kalkulieren als Arbeitnehmer. Grundlage der Berechnung für das Elterngeld ist der im Steuerbescheid ermittelte Gewinn des letzten Jahres. Davon zieht das Amt die geleisteten Steuervorauszahlungen sowie, soweit angefallen, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Beiträge an private Versicherungen bleiben unberücksichtigt. Um das Elterngeld zu erhöhen, sollten Selbstständige im Wirtschaftsjahr vor der Geburt für einen möglichst hohen Gewinn sorgen – Rechnungen früh stellen, Außenstände eintreiben, Vorschüsse aushandeln, Betriebsausgaben möglichst gering halten.
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