Wird ein Computer zu Hause als Arbeitsmittel genutzt, muss das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben jetzt auch anerkennen, wenn die private Mitbenutzung mehr als 10 Prozent beträgt. Wie PC-Besitzer die Aufteilung in privat und beruflich veranlasste Kosten künftig nachweisen müssen, steht derzeit noch nicht fest. Sicher ist dagegen, dass dieser bundeseinheitliche Erlass für alle noch offenen Verfahren gilt (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Az. S 2354 1 V B 3).
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