Zahlreiche Ein-Euro-Jobber können nachträglich viel mehr Lohn kassieren. Laut Bundessozialgericht (BSG) müssen die Hartz-IV-Behörden die ortsüblichen Sätze zahlen, wenn sie Hartz IV-Empfänger zu Arbeit herangezogen haben, die nicht „zusätzlich“ war (Az. B 14 AS 98/10). Zulässig sind für Ein-Euro-Jobs nämlich nur Tätigkeiten, die sonst nicht, nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt zu erledigen gewesen wären. Eine Prüfung des Bundesrechnungshofs ergab: Knapp die Hälfte der Ein-Euro-Jobs war rechtswidrig. Beispiel: Der Kläger im BSG-Verfahren sollte beim Umzug eines Dezernats der Stadtverwaltung helfen. Detaillierte Tipps zum Thema liefert unsere Online-Meldung Urteil zu Hartz IV-Ein Euro-Jobs.
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