Hat ein Hausverwalter für mehrere Jahre weder eine Jahresabrechnung noch einen Wirtschaftsplan gemacht, kann ein einzelner Wohnungseigentümer die Zusammenarbeit mit ihm beenden. Das gilt auch dann, wenn die Mehrheit der Eigentümer die Versäumnisse des Verwalters duldet, entschied das Oberlandesgerichts München (Az. 34 Wx 143/06).
Das Recht jedes Eigentümers auf einen Wirtschaftsplan könne nur dann durch einen Mehrheitsbeschluss beschnitten werden, wenn zuvor eine entsprechende Vereinbarung unter allen Eigentümern getroffen worden sei. Das war aber nicht der Fall, daher durfte der Verwalter nicht von der Mehrheit der Eigentümer wiederbestellt werden.
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