Nur weil ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft über Jahre eine Dachterrasse nutzt, gehört sie ihm noch lange nicht. Das hat das Oberlandesgericht München im Fall eines Eigentümers entschieden, der als Einziger im Haus Zugang zu einer Terrasse hatte und sich diese hübsch herrichtete. Notwendige Dacharbeiten nahm die Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft zum Anlass, ihm die Nutzung zu untersagen.
An dieser Entscheidung hatte das Gericht nichts auszusetzen (Az. 34 Wx 119/06). Es müsse schon eindeutig in der Teilungserklärung geregelt sein, dass die Dachterrasse Sondereigentum sei, meinten die Richter und verbannten den Miteigentümer vom Dach. Dass die anderen die Nutzung jahrelang nicht beanstandet hatten, begründe kein Eigentum. Selbst ein reines Nutzungsrecht komme nicht allein deshalb infrage, weil sonst niemand das Dach nutzen könne. So bleibt das Dach nun leer.
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