Ehrenamt: Mehr Steuervorteile für Helfer
Mitarbeiter in Vereinen erhalten jetzt einen höheren Steuerfreibetrag. Auch Vorstände, Kassierer, Platzwarte werden gefördert.
Das Engagement in Vereinen ist dem Finanzamt bares Geld wert. Ehrenamtliche Helfer können mit dem „Übungsleiterfreibetrag“ Steuern sparen. Der Betrag wurde rückwirkend ab 2007 von 1 848 auf 2 100 Euro erhöht. Bis zu dieser Grenze können Helfer Geld vom Verein kassieren, ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Profitieren kann davon, wer nebenbei als Trainer oder Betreuer arbeitet, ebenso Ausbilder, Chorleiter, Erzieher, Lehrende und Dozenten. Dasselbe gilt für ehrenamtliche Pfleger, Altenhelfer, Rettungssanitäter.
Beispiel: Wenn ein Familienvater die Jugendfußballmannschaft trainiert, seine Ehefrau beim Roten Kreuz Erste-Hilfe-Kurse leitet und die Tochter beim Nachmittagskaffee im Altenheim Geige spielt, darf jeder 2 100 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei erhalten.
Eine zusätzliche Möglichkeit: Der Verein stellt den Übungsleiter auf Minijob-Basis ein. Dann muss der Verein als Arbeitgeber über 30 Prozent Sozialabgaben und Pauschalsteuer abführen, bei 400 Euro Lohn also gut 120 Euro monatlich. Der Helfer aber kann die 400 Euro ohne Abzüge kassieren und dazu noch den Übungsleiterfreibetrag, der auf den Monat umgerechnet 175 Euro beträgt. Zusammen wären das 575 Euro monatlich.
Voraussetzung für den Freibetrag ist aber, dass das Finanzamt die Organisation als förderungswürdig anerkennt. Das gilt in der Regel für Wohlfahrtsverbände, Stiftungen, Kirchen und Krankenkassen, ebenso für Sport- und Musikclubs sowie gemeinnützige politische Vereine – nicht aber für Parteien, weil sie meist nicht gemeinnützig sind. Ehrenamtliche Jobs bei Behörden, Feuerwehr, Genossenschaften, Universitäten oder Volkshochschulen werden ebenfalls gefördert.
Werbungskosten zusätzlich
Neben Arbeitnehmern und Selbstständigen können auch Hausfrauen, Schüler, Studenten, Arbeitslose oder Mütter im Elternurlaub den Freibetrag nutzen. Zusätzlich können sie auch Kosten, die im Ehrenamt entstanden sind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, zum Beispiel für Fahrten oder Bürobedarf. Das geht aber nur, wenn die Kosten über 2 100 Euro liegen und einzeln nachgewiesen werden.
500 Euro für andere Helfer
Neu ist, dass nun auch Vorstandsmitglieder einen Steuerbonus bekommen. Für sie gilt zwar der Übungsleiterfreibetrag nicht, doch sie bekommen ab 2007 einen Freibetrag von 500 Euro pro Jahr. Diese Pauschale gibt es für ehrenamtliches Engagement in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen. Damit können nun auch ehrenamtliche Vereinsvorstände, Vorstandsmitglieder, Kassen-, Hallen- oder Platzwarte, Schiedsrichter oder andere Helfer eine Aufwandsentschädigung erhalten, die steuer- und abgabenfrei bleibt.
Diese Pauschale gilt ebenfalls für Eltern, die Kinder im Auftrag des Vereins zum Schwimmwettkampf fahren. Auch wer Veranstaltungen organisiert, Schreib- und Putzarbeiten übernimmt, leistet gemeinschaftliche Aufgaben und kann die Aufwandsentschädigung einnehmen. Die tatsächlichen Kosten brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Nur wenn sie über 500 Euro liegen, müssen Belege her.
Die neue 500-Euro-Pauschale darf nicht auf den Übungsleiterfreibetrag aufgeschlagen werden. Sie darf auch nicht für dieselbe Tätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen kombiniert werden. Es gibt nur die eine oder die andere Förderung.
Ob aber zum Beispiel ein Trainer, der auch Vereinsvorstand ist, den Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale kassieren darf, ob also verschiedene Tätigkeiten kombiniert werden dürfen, hat das Bundesfinanzministerium noch nicht eindeutig geklärt. Demnächst soll dazu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht werden.
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