Die Telekom darf keine irreführenden Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben verschicken, ohne dass der Kunde zuvor einen Auftrag erteilt hat. Die Richter sahen in den Briefen „unzumutbare Belästigungen“. In zwei Fällen haben das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 199/11) und das Landgericht Bonn (Az.11 O 7/12, nicht rechtskräftig) so entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.
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