Lehnt ein Arbeitgeber, der in seiner Stellenanzeige „Young Professionals“ sucht, einen 36-Jährigen ab, so ist das ein Indiz für eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 429/11). Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines öffentlichen Arbeitgebers, in der Nachwuchs-Führungskräfte, genauer „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ gesucht wurden. Trotz guter Qualifikation erhielt er eine Absage. Der 36-Jährige ist Jurist, der über mehrjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter bei einem Rechtsschutzversicherer sowie als Rechtsanwalt verfügt.
Im Rechtsstreit verteidigte das Unternehmen sich damit, die Auswahl nach den Examensnoten getroffen zu haben. Nun prüft das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ob die Examensnote des Klägers tatsächlich schlechter war, als die des bevorzugten Bewerbers. Nur dann kann eine Altersdiskriminierung ausgeschlossen werden. Andernfalls steht dem Kläger die Zahlung einer Entschädigung zu.
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