Finanziert der Arbeitgeber eine Betriebsrente für seine Mitarbeiter, kann sie verfallen. Für Renten, die nach dem 1. Januar 2001 zugesagt wurden, muss die Zusage fünf Jahre bestanden haben, um unverfallbar zu sein, und der Arbeitnehmer muss mindestens 30 Jahre alt sein.
Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Az. 11 Sa 1077/07). Eine Revision des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen.
Betriebsrenten, die Arbeitnehmer mit eigenem Geld per Gehaltsumwandlung ansparen, sind vom ersten Tag an unverfallbar. Das angesparte Vermögen kann ihnen nicht mehr genommen werden.
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