Ein Vermieter kann die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchmeldern als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 1 S 171/11).
Rauchmelder seien mit Wasser- und Wärmezählern vergleichbar, deren Kosten Mieter ebenfalls zahlen müssen. Die Betriebskostenverordnung lasse die Umlage als „sonstige Kosten“ zu, auch wenn Rauchmelder dort nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Erschienen in:
Finanztest 02/2012
Steuererklärung 2011: Schnell mein Geld zurück
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