25.07.2007

Berufsunfähigkeits­versicherung: Fragen & Antworten

Überprüfung des Gesundheits­zustands

Frage: Wie erfährt der Versicherer etwas über meinen Gesundheitszustand?

Finanztest-Antwort: Führt zum Beispiel ein Rückenleiden zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, forscht der Versicherer nach, ob der Kunde sein Risiko schon vor Vertragsabschluss kannte. Hat der behandelnde Arzt in der Krankengeschichte Informationen aufgenommen, wonach der Patient bereits früher regelmäßig an Rückenschmerzen litt ohne sie als behandlungsbedürftig zu betrachten, wird die Versicherung ihrem Kunden vorwerfen, die Fragen nach dem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht korrekt beantwortet zu haben. Auf den Zeitpunkt des Arztgesprächs kommt es dabei nicht an. Schon häufig hat Finanztest darüber berichtet, wie genau die Rechtsprechung die Aufklärungspflicht nimmt. So kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, dass der Versicherungsvermittler ihm geraten habe, eine schwere Erkrankung nicht im Vertrag zu benennen, weil er damit Gefahr laufe, gar keinen oder einen besonders teuren Versicherungsschutz zu bekommen. Das ist vielleicht ein Fall für die Haftung des Vermittlers, aber die Versicherung muss nicht leisten. So kann der Versicherer auch Jahre nach Vertragsschluss noch zurücktreten, wenn der Versicherte ihm eine Aidserkrankung nicht gemeldet hat. Einen Bericht dazu finden Sie in Finanztest 3/02 oder online komplett + interaktiv. Selbst eine schon länger vergangene Arbeitsunfähigkeit darf ein Kunde bei Vertragsschluss nicht verschweigen, wenn sie sich über zehn Monate erstreckt hatte. (Finanztest 5/01 und online komplett + interaktiv). Angaben dieser Art seien für die Versicherungen wichtig, um das Risiko eines Vertrags zu beurteilen. Der Mann hatte im Antragsformular nicht angegeben, dass er einmal wegen eines Wirbelschadens zehn Monate lang krankgeschrieben war. Später wurde er berufsunfähig. Die Gesellschaft prüfte nach, ob ihr Kunde gesundheitliche Probleme bei Vertragsschluss verschwiegen hatte, und erfuhr von seiner früheren Arbeitsunfähigkeit. Das Unternehmen verweigerte daraufhin die Auszahlung der Rente und erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Versicherungskunden können sogar dazu verpflichtet sein, schwerwiegende Erkrankungen nachzumelden. Solange der Versicherungsschein noch nicht zugeschickt worden ist, muss der Antragsteller der Versicherungsgesellschaft alle Informationen liefern, die wichtig sind, um das Krankheits- oder Todesrisiko des Kunden einzuschätzen. Das gilt auch, wenn er die Nachricht von seiner Krankheit erst erhalten hat, nachdem der Versicherungsantrag schon abgeschickt wurde. Meldet er sich in einer solchen Konstellation nicht von sich, sehen Gerichte darin ein arglistiges Verschweigen. Es steht einer arglistigen Täuschung gleich.

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