Der Abschluss dieser Versicherung ist keine Kleinigkeit. Wir erläutern, auf welche Bedingungen im Vertrag Kunden Wert legen sollten.
Niemand weiß, ob er gesundheitlich immer in der Lage sein wird, in seinem Beruf zu verdienen. Für den Fall, dass es einmal nicht mehr so ist, sollte er sich um andere Einkommensquellen bemühen.
Am besten schließt er eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Sie sichert ihm eine monatliche Rente in vereinbarter Höhe, wenn er seinen Job wegen Krankheit vorzeitig an den Nagel hängen muss. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ab 1961 Geborene bei Berufsunfähigkeit nämlich nichts mehr.
Seit Januar 2008 enthält das Versicherungsvertragsgesetz erstmals eine Definition von Berufsunfähigkeit. Danach ist jemand berufsunfähig, der wegen einer Krankheit, Körperverletzung oder eines nicht altersentsprechendem Kräfteverfalls voraussichtlich seinen derzeitigen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Das steht so ähnlich schon bisher in den meisten Versicherungsverträgen. Trotzdem haben Kunden und Versicherungsgesellschaften oft unterschiedliche Vorstellungen davon, wann ein Mensch berufsunfähig ist.
Finanztest untersucht die Angebote für Berufsunfähigkeitsversicherungen regelmäßig, zuletzt in der Juli-Ausgabe 2007 (siehe Tabelle) und im kommenden Juli-Heft wieder. Wir bewerten die Versicherungsbedingungen und die Antragsformulare. Der Preis bleibt außen vor, denn er sagt nichts über die Qualität einer Police aus. Unsere wichtigsten Bewertungskriterien stellen wir hier dar, damit Kunden im Gespräch mit dem Versicherungsvermittler wissen, worauf es ankommt.
Verweisung auf anderen Beruf
Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob der Versicherer den Kunden bei Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf verweisen kann. Das ist in guten Verträgen heute nicht mehr möglich, war aber lange üblich.
Lässt der Vertrag die Verweisung zu, kann die Versicherungsgesellschaft im Ernstfall die Leistung verweigern. Es genügt die Begründung, der Kunde könne noch in einem anderen, ebenbürtigen Beruf arbeiten. Einem Facharbeiter schlug sein Versicherer zum Beispiel die Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller vor, ein Bäckermeister sollte Fachberater für das Lebensmittelgewerbe werden.
Die Gesellschaft muss nur einen geeigneten Beruf nennen. Es kommt nicht darauf an, dass der Betroffene einen Arbeitsplatz findet. „Abstrakte“ Verweisung heißt der Vorgang deshalb im Versicherungsdeutsch. Der Verzicht auf die Klausel ist für Kunden sehr wichtig.
„Früher ging es in mindestens einem Drittel der Streitigkeiten vor Gericht um die abstrakte Verweisung“, erinnert sich Michael Wortberg. Der Jurist Wortberg ist Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und beschäftigt sich seit mehr als 15 Jahren vor allem mit der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Geht ein Verweisungsvorschlag durch – auch vor Gericht –, sitzt der Kunde trotz Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel ohne Geld auf der Straße. Denn wahrscheinlich wird keiner den gesundheitlich Angeschlagenen in dem Beruf einstellen, in dem er doch eigentlich noch arbeiten könnte.
Mehr Wettbewerb
Solange die Versicherungsbedingungen einheitlich waren, war die Verweisung branchenweit üblich. Erst mit zunehmendem Wettbewerb nach Freigabe der Bedingungen Mitte des Jahres 1994 fingen die ersten Anbieter an, sie in einigen Tarifen zu streichen.
Heute ist die Verweisung in zwei Drittel der Angebote ausgeschlossen. Auf einen Tarif mit Verweisung sollte sich niemand mehr einlassen.
Wurde ein Vertrag bereits vor einigen Jahren geschlossen, ist die abstrakte Verweisung häufig noch Bestandteil der Bedingungen. In einen besseren Tarif zu wechseln, ist einen Versuch wert.
Für Kunden jenseits von 40 Jahren ist das allerdings meist schwierig bis unmöglich, selbst beim selben Anbieter. Kunden mit Altverträgen sollten dann an ihrem schlechteren Vertrag festhalten. Verbraucherschützer Wortberg: „Ein schlechter Vertrag ist besser als keiner.“ Immerhin ist die Verweisung in älteren Verträgen oft ausgeschlossen, sobald die Kunden 50 oder 55 Jahre alt sind.
Vorberufe zählen manchmal
Lange Zeit wurden die Regelungen immer kundenfreundlicher. Doch neuerdings haben einige Anbieter Rückzieher gemacht.
Einige Gesellschaften prüfen nun, ob jemand nicht noch in einem ehemaligen Beruf tätig sein könnte, den er längstens 24 Monate vor seiner Berufsunfähigkeit aufgegeben hat. Ist das theoretisch möglich, verweisen sie ihn darauf und zahlen nicht.
Die Versicherer begründen die Einschränkung mit dem Verhalten ihrer Kunden. Manche legten es darauf an, durch einen Wechsel ihrer Tätigkeit berufsunfähig zu werden.
Schlecht für alle Kunden ist es, wenn auch ein unfreiwilliger Wechsel des Berufs, beispielsweise wegen drohender Arbeitslosigkeit, einbezogen wird. Andere Versicherte sind vielleicht gerade auf ärztlichen Rat hin in einen neuen Beruf umgestiegen. Können auch solche Menschen auf ihren Vorberuf verwiesen werden, wertet Finanztest ein Angebot ab.
Sonderfall Selbstständige
Eine Besonderheit gilt für Selbstständige: Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn sich ihre Firma so umorganisieren lässt, dass sie keine Einkommenseinbußen erleiden. „Die Gerichte prüfen aber genau, ob die künftige Tätigkeit zumutbar ist und ob die Einkünfte stimmen“, beobachtet Verbraucherschützer Michael Wortberg.
Kleine Selbstständige müssten den Einwand im Leistungsfall nur selten fürchten. Aber auch bei größeren Unternehmen seien die Vorgaben durch die Rechtsprechung groß. Wortberg: „Ein Spediteur aus dem Rheinland bekam vor einiger Zeit die Rente zugesagt. Dabei konnte er nach dem Zukauf einer anderen Spedition die dann rein organisatorischen Arbeiten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bewältigen. Der Zukauf sei ein glücklicher Zufall, der erst später erfolgte. Das durfte ihm nicht schaden, befanden die Richter.“
Wann die Rente beginnt
Oft geht es darum, ab wann der Versicherer zahlen muss und ob es auch eine Nachzahlung gibt. Gute Angebote sichern dem Kunden eine Rente zu, wenn ein Arzt die Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate attestiert. In schlechten Angeboten gibt es erst Geld, wenn der Gesundheitsschaden „voraussichtlich dauerhaft“ ist oder mindestens für drei Jahre ärztlich angenommen wird.
Stellt sich heraus, dass ein Kunde längst berufsunfähig war, ist in guten Bedingungen eine Nachzahlung vorgesehen.
Sehr wichtig ist ein Stundungsrecht. In der Phase, in der die Berufsunfähigkeit geprüft wird, muss der Kunde dann auf Antrag keine Beiträge mehr zahlen.
Meist ist die volle Leistung fällig, wenn jemand zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Seltener gilt eine Staffelregelung. Dann gibt es beispielsweise ab 25 und ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit Teilrenten, erst ab 75 Prozent die volle Rente.
Finanztest rät von Staffelregelungen ab. Um den Grad der Berufsunfähigkeit wird bei Staffelverträgen sehr viel häufiger gestritten als bei Verträgen mit 50-Prozent-Grenze.
Eine Rente bewilligt die Versicherungsgesellschaft oft erst befristet, später bis zum Ablauf des Vertrags. Nur manchmal geht die Leistungsdauer ein paar Jahre über die Laufzeit des Vertrags hinaus, wenn dies so vereinbart war.
Meist endet die Rentenzahlung, wenn der Versicherte 60 oder 65 Jahre alt wird. Lebenslange Renten sind sehr selten. Als Altersvorsorge taugt eine Berufsunfähigkeitsversicherung also nicht.
Knifflige Gesundheitsfragen
Im Antrag macht der Kunde Angaben zu seiner Person. Dazu gehören Fragen zu seiner beruflichen Tätigkeit. Er gibt die aktuelle Arbeit an. Ändert er später seinen Beruf, muss er das nicht melden. Das gilt übrigens auch für gefährliche Sportarten, mit denen ein Kunde irgendwann anfängt.
Ein Großteil der Antragsfragen bezieht sich auf den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers. In guten Anträgen müssen Kunden nur über Arztbesuche in den letzten fünf Jahren Auskunft geben und über Krankenhausaufenthalte in den vergangenen zehn Jahren. In schlechten wird deutlich weiter zurückgefragt.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz müssen Anbieter künftig klarer fragen. Sie dürfen Kunden keinerlei offene Fragen mehr stellen. Was sie nicht exakt erfragen, muss der Kunde nicht mitteilen. Fragt die Gesellschaft nur nach ärztlich behandelten Störungen, muss der Kunde Rückenbeschwerden nicht angeben, wenn er deshalb nicht in Behandlung war.
Rückfragen beim Arzt
Kunden müssen den Versicherungsgesellschaften gestatten, ihre Gesundheitsangaben zu überprüfen. Dafür entbinden sie ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Meist fragen die Unternehmen erst nach, wenn der Kunde sich berufsunfähig meldet und die Rente beantragt.
Es empfiehlt sich dennoch, mit den Medizinern zu sprechen, bevor man einen Antrag einreicht. Verlangt der Versicherer beispielsweise Auskünfte über fünf Jahre zurück, sollte der Arzt wissen, dass er nur über diese Zeit Auskunft geben soll.
Ein Leser von Finanztest zum Beispiel hatte vor sieben Jahren einen Bandscheibenvorfall, der nach ambulanter Therapie ohne Folgen blieb. Im Antragsformular wurde er nach Erkrankungen und Arztbesuchen in den letzten fünf Jahren gefragt. Wahrheitsgemäß nannte er den Bandscheibenvorfall nicht.
Als der Versicherer seine Angaben bei seinem Arzt überprüfte, gab dieser den Bandscheibenvorfall an. Die Folge: Der angebotene Vertrag enthielt einen Ausschluss von Bandscheibenerkrankungen.
Gefangen im Datenspeicher
Einmal genannt, immer bekannt. So ist das mit Gesundheitsproblemen. Versicherer können Kundenangaben, die zu Ausschlüssen und Risikozuschlägen führen, in die zentrale Datei „Uniwagnis“ einstellen und sie tun das. Denn sie können sich darin auch selbst informieren.
Antragsteller sollten damit rechnen, dass Informationen über ihre Vorerkrankungen im Umlauf sind. Sie können trotzdem noch einen Vertrag ohne Ausschluss bekommen. Sie müssen sich aber meist erst einmal bei vielen Anbietern bemühen.
Regeln für die Auszahlung
Zahlt der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente aus, sind selten Krankenversicherungsbeiträge darauf fällig. Nur die wenigen freiwillig Versicherten, die nicht 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Berufslebens gesetzlich krankenversichert waren, zahlen auf solche Renten Beiträge.
Steuerpflichtig ist nur der sogenannte Ertragsanteil, dessen Höhe von der vorgesehenen Laufzeit abhängt. Wird ein Versicherter mit 45 Jahren berufsunfähig und soll die Rente 20 Jahre laufen bis er 65 ist, sind 20 Prozent steuerpflichtig, bei zehn Jahren Laufzeit sind es 12 Prozent.
Eine private Berufsunfähigkeitsrente wird auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Das sollte aber kein Grund sein, auf einen Vertrag zu verzichten, denn eine private Rente ist besser als Hartz IV. Erspartes muss zum Beispiel nicht verbraucht werden, bevor diese Leistung fließt.
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