21.08.2012

Bearbeitungsgebühr bei Krediten: Sparkasse macht Rückzieher

Seit Jahren warten Verbraucherschützer auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsgebühren bei Krediten. Für September war nun die Verhandlung angesetzt. Doch jetzt hat die Sparkasse Chemnitz einen Rückzieher gemacht und die Revision zurückgenommen.

Gerichte sind uneins

Das Problem: Viele Banken verlangen bei der Vergabe von Krediten nicht bloß Zinsen, sondern zusätzlich auch eine Bearbeitungsgebühr. Immer wieder hatten Verbraucherschützer dagegen geklagt. Vor Land- oder Oberlandesgerichten bekamen sie überwiegend recht. Inzwischen haben acht Oberlandesgerichte Verbraucherschutzklagen recht gegeben. Doch vereinzelt finden sich Gerichte, die der gerade betroffenen Bank Recht geben. Jetzt sollte ein Urteil des Bundesgerichtshof endlich für Klarheit sorgen. Für den 11. September war die Verhandlung anberaumt. Doch die Sparkasse Chemnitz hat die Revision noch kurz vor Abschluss des Verfahrens zurückgenommen und verhindert so ein BGH-Urteil zur Sache. Die Hintergründe für den Rückzieher sind unklar. Roger Wirtz, Sprecher der Sparkasse Chemnitz, war für test.de bisher nicht zu sprechen.

Bedauern bei Verbraucherschützern

„Das ärgert mich schon“, bedauert Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, den Rückzieher der Sparkasse. Er ist sicher: Der Bundesgerichtshof hätte das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt. Dem Verband bleibe jetzt nichts übrig, als weiter gegen Banken und Sparkassen vorzugehen, die nach wie vor Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe kassieren. Immerhin: Das Urteil gegen die Sparkasse Chemnitz ist nach der Rücknahme der Revision endgültig rechtskräftig und die Sparkasse muss die Kosten des Rechtsstreits über alle Instanzen hinweg zahlen.

Musterbrief für Rückforderung

Weiterhin gilt für Betroffene der Tipp: Fordern Sie Ihr Geld zurück, wenn Ihre Bank oder Sparkasse bei der Kreditvergabe eine Bearbeitungsgebühr kassiert hat. Die Stiftung Warentest hilft mit einem Mustertext.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.09.2011
Aktenzeichen: 8 U 562/11

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (11)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice