Beratungsprotokolle: Banken wider Recht und Ordnung
Seit diesem Jahr müssen die Banken bei jeder Anlageberatung über Wertpapiere ein Protokoll anfertigen und es den Kunden aushändigen. Doch grau ist alle Theorie. „Ohne Personalausweis ist kein Protokoll möglich“, sagte ein Mitarbeiter der Sparkasse Pforzheim Calw. Als ob im Personalausweis irgendwelche Angaben über die Risikobereitschaft stünden oder über den Zweck, den die Geldanlage erfüllen sollte. Bei der SEB Bank sagten gleich zwei Berater, dass es das Protokoll erst beim endgültigen Geschäftsabschluss gäbe. Das ist falsch. Nach den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Protokoll unverzüglich nach der Beratung auszuhändigen. Darüber ist sich auch die Branche einig. Unser Test zeigt allerdings ein ganz anderes Bild. Über die Hälfte der Berater hat kein Beratungsprotokoll ausgehändigt, obwohl es Pflicht gewesen wäre.
Der Sinn des Protokolls
Das Beratungsprotokoll war die Antwort des Gesetzgebers auf die zahlreichen Klagen über Falschberatungen, die in der Finanzkrise laut wurden. Der Kunde soll mithilfe des Protokolls die Beratung nachvollziehen können. Er soll über die Vorschläge nachdenken können, bevor er sich für eine Geldanlage entscheidet. Es nützt ihm wenig, wenn er das Papier erst unmittelbar vor Geschäftsabschluss bekommt. Falls der Kunde sich schlecht beraten fühlt, kann ihm das Beratungsprotokoll auch Jahre später als Beweis dienen.
Das muss drinstehen
In dem Protokoll soll festgehalten werden, was der Anlass des Gesprächs war, wer um das Gespräch gebeten hat – der Berater oder der Anleger – und wie lange es gedauert hat. Der Berater muss aufschreiben, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Kunde mit Geldanlagen hat und wie seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind. Im Protokoll muss stehen, wie viel und wofür der Kunde Geld anlegen, welches Risiko er eingehen will und welche Anlageziele ihm am wichtigsten sind. Außerdem muss der Berater Protokoll darüber führen, über welche Produkte er gesprochen und welche er schließlich empfohlen hat. Er muss ausführlich erläutern, warum diese Anlagen für den Kunden geeignet sind und er muss die Eigenschaften der empfohlenen Produkte genau beschreiben. Der Berater muss das Protokoll unterschreiben. Nicht vorgesehen im Gesetz ist dagegen, dass der Kunde das Protokoll unterschreibt.
Unser Test
Nur rund die Hälfte unserer Testkunden, die Wertpapiere angeboten bekamen, erhielten das vorgeschriebene Beratungsprotokoll. Die Protokolle, die uns vorlagen, haben wir auf ausgewählte formale Punkte hin untersucht. Nicht alle waren einwandfrei. In allen Protokollen vorgesehen sind die Angaben über den Anlass und die Dauer des Gesprächs. In dem Formular ist ebenfalls Platz für die wesentlichen Anliegen der Kunden. Nicht alle Vordrucke sehen dagegen vor, die Anliegen der Kunden nach ihrer Wichtigkeit zu sortieren. Interessanterweise fehlt das aber nur bei den privaten Geschäftsbanken: Deutsche Bank, Commerzbank, Hypovereinsbank, Postbank, Targobank und SEB. Einige Institute verlangen im Beratungsprotokoll die Unterschrift des Kunden, obwohl das im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das sind die Postbank, die Targobank und die SEB sowie alle Sparkassen mit Ausnahme der Berliner Sparkasse. Deutsche Bank, Commerzbank und die untersuchten Genossenschaftsbanken verzichten in ihren Protokollen auf die Unterschrift der Kunden.
Die Hypovereinsbank sieht direkt unter dem Protokoll keine Unterschrift vor, lässt sich aber teilweise den Empfang desselben bestätigen. Doch obwohl „Empfangsbestätigung“ darüber steht, bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift außerdem, dass die Beratung „anhand der im Protokoll genannten Unterlagen durchgeführt wurde“ und er die übergebenen Unterlagen tatsächlich erhalten hat. Wie die Formulare der Nassauischen Sparkasse und der Volksbank Mittelhessen aussehen, wissen wir nicht, weil kein einziger Berater dieser Institute überhaupt ein Protokoll ausgehändigt hat. Unser Test zeigt, dass die Berater mit den Vordrucken unterschiedlich umgehen und vorgesehene Felder nicht unbedingt auch ausfüllen.
Die Abwertung der Urteile
Schon eine kleine Stichprobe im Februar hatte gezeigt, dass sich die Banken schwer damit tun, das neue Gesetz einzuhalten (siehe Artikel Beratungsprotokolle aus Finanztest 04/2010). Ein Dreivierteljahr nachdem das Gesetz beschlossen wurde, sollten die Banken aber in der Lage sein, die Vorgaben einzuhalten. Deshalb haben wir die Qualitätsurteile für die Banken, die ihre Pflicht nicht erfüllt haben, herabgestuft (siehe .
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