Kann die Bafög-Rückzahlung von der Steuer abgesetzt werden? Da winken die Finanzämter bisher ab. Doch nun klagt eine ehemalige Studentin vor dem Bundesfinanzhof. Ihre Begründung: Weil ein Student während des Studiums am Existenzminimum lebt und daher gar keine Steuern zahlt, werden seine Studienkosten nicht berücksichtigt. Deshalb müsse nach dem Studium wenigstens die Bafög-Rückzahlung anerkannt werden.
Tipp: Obwohl die Aussichten auf einen Erfolg dieser Klage eher gering sein dürften – das Hessische Finanzgericht lehnte in der Vorinstanz bereits ab –, sollten Bafög-Rückzahler ihre Tilgungszahlungen vorsichtshalber als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Lehnt das Finanzamt ab, können sie mit Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen (BFH, Az. VI R 41/05). Nur wer seinen Bescheid auf diese Weise offenhält, kann rückwirkend doch noch von einem positiven Urteil profitieren.
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