30.08.2005

Ausländische Zinserträge: Kontrolle mit Lücken

Ausländische Zinserträge Meldung
„Werden Sie mit uns zum stillen Genießer ...“, werben die Banken im österreichischen Kleinwalsertal deutsche Kunden. Zinsmitteilungen ­lagern derzeit noch im anonymen Schließfach der Bank.

Seit dem 1. Juli informieren sich die EU-Länder gegenseitig über die ­Zinsen von ­Anlegern aus dem ­EU-Ausland. Einige machen beim Austausch noch nicht mit.

Steuersünder in der Europäischen Union (EU) haben es seit dem 1. Juli schwerer, ihre Zinserträge aus ausländischem Vermögen gegenüber dem heimischen Fiskus zu verschweigen. Ganz unmöglich ist es aber vorerst nicht.

Grünes Licht für die EG-Zinsrichtlinie hat der EU-Ministerrat Ende Juni gegeben. Danach haben sich 22 der 25 EU-Mitgliedsländer verpflichtet, die Finanzbehörde von Anlegern aus dem EU-Ausland über deren Zinserträge zu informieren. Nur Belgien, Luxemburg und Österreich machen erst mal nicht mit und führen stattdessen anonym Quellensteuer ab.

Auch der EU angegliederte Gebiete und zahlreiche Nicht-EU-Staaten sind einbezogen. Zum Beispiel beteiligt sich die britische Kronkolonie Cayman Islands am Informationsaustausch. Die britische Kanalinsel Guernsey dagegen erhebt anonym Quellensteuer.

Kontrollnetz über Zinserträge

Kassiert beispielsweise ein deutscher ­Sparer Zinsen bei einer niederländischen Bank, muss die Bank eine zentrale Erfassungsstelle über Folgendes informieren:

  • Name und Anschrift des Sparers,
  • Name und Anschrift der Bank,
  • Kontonummer des Sparers,
  • Höhe der Zinszahlung ab 1. Juli 2005.

Die Auskunft muss die niederländische Bank spätestens sechs Monate nach Ende des Steuerjahres an die Sammelstelle in den Niederlanden schicken. Diese leitet sie dann weiter an das Bundesamt für Finanzen, eine dem Bundesfinanzministerium unterstellte Behörde in Bonn. Der Kunde erfährt nicht, was die Bank gemeldet hat.

Das Amt verteilt die Auskünfte an die Wohnsitzfinanzämter. So erfahren die Beamten von Konten und können prüfen, ob die Sparzinsen korrekt versteuert wurden.

Zinszahlungen an EU-Ausländer müssen nach der Zinsrichtlinie nicht nur ­Banken melden, sondern auch Treuhänder einer Erbengemeinschaft, Rechtsanwälte mit Anderkonten und Inkassostellen.

Zinsrichtlinie auch in Steueroasen

Drei EU-Mitgliedsländer, Belgien, Luxemburg und Österreich, wollen diese Auskünfte erst erteilen, wenn Steueroasen außerhalb der EU wie die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die USA auch dazu bereit sind.

Sie geben bis dahin keine Kundendaten preis und erheben alternativ seit dem 1. ­Juli anonym eine neue Quellensteuer:

  • vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 15 Prozent des Zinsertrages,
  • ab dem 1. Juli 2008 20 Prozent,
  • ab dem 1. Juli 2011 35 Prozent.

25 Prozent der EU-Quellensteuer behalten die Staaten selbst. Die restlichen 75 Prozent liefern sie anonym an die Heimatstaaten der Sparer. Auch Nicht-EU-Länder wie die Schweiz oder Liechtenstein verlangen auf Wertpapiere, die der Zinsrichtlinie unterliegen, anonym diese Steuer. Den Anlegerländern steht es frei, neben der Zinssteuer noch eine eigene Quellensteuer zu kassieren – wie bisher auch schon.

Mit der neuen Zinssteuer leisten die Anleger nur eine Vorauszahlung. Sie müssen die Erträge auf jeden Fall in ihrer Steuererklärung angeben, damit die deutschen ­Finanzbeamten anhand ihres persönlichen Steuersatzes die korrekte Steuerschuld ­ermitteln können.

Die Kunden können auch ihre Bank zu einer Kontrollmitteilung an das heimische Finanzamt ermächtigen. Dann müssen sie die Zinssteuer nicht zahlen und den ausländischen Zinsertrag erst in ihrer nächsten Steuererklärung versteuern.

Taucht aber das österreichische Konto erstmalig in deutschen Steuerakten auf, fragen die Beamten sicher nach der Herkunft des Geldes.

Viele Papiere nicht erfasst

Bankberater empfehlen deshalb ihren Kunden aus dem EU-Ausland oftmals, in Wertpapiere auszuweichen, die nicht von der Zinsrichtlinie betroffen sind. Spöttische Zungen unterscheiden bereits in „infizierte“ und „nichtinfizierte“ Papiere.

Zum Beispiel sind Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktien, Aktienfonds, Erträge aus Lebensversicherungen, Index-, Bonus- und Discountzertifikaten, Hedgefonds, Futures und Optionen nicht von der Zinsrichtlinie betroffen. Auch Zinsen aus bestimmten Anleihen, die vor dem 1. März 2001 aufgelegt wurden, ­gehören nicht dazu.

Das Privileg für diese „Großvater-Anleihen“ gilt aber nur bis zum 31. Dezember 2010. Und hat der Schuldner seine Anleihe nach dem 1. März 2002 aufgestockt, fällt das Papier unter die Zinsrichtlinie.

Bei Mischfonds lässt sich nur nach dem Fondsprospekt beurteilen, ob die Zinsrichtlinie greift. Für Fonds, die ihre Erträge ausschütten, unterliegen die Zinsen der Richtlinie, wenn der Anleihenanteil mehr als 15 Prozent umfasst.

Legt der Fonds die Erträge wieder an, gilt die Zinsrichtlinie erst, wenn zum Fondsvermögen mehr als 40 Prozent fest verzinsliche Wertpapiere gehören. Ab 2011 sinkt der Grenzwert auf 25 Prozent. Steuerpflichtig wird der Ertrag aber erst, wenn Anleger ihre Fondsanteile verkaufen.

Regeln löchrig wie Schweizer Käse

Was überhaupt „Zinsen“ im Sinne der Zinsrichtlinie sein sollen, darf jeder Staat in Eigenregie festlegen. Auf einheitliche Vorgaben konnten sich die EU-Finanzminister nicht einigen. Bankinstitute in den Steueroasen machen längst reichlich Kasse mit Papieren, die ganz legal die Zinsrichtlinie umgehen.

Dennoch kommen auch Anleger, die sich an der heimischen Pflicht vorbei­mogeln wollen, nicht ohne Abzug davon. Zumindest kassiert das Anlegerland von ihnen Quellensteuer.

Aktionäre in der Schweiz zahlen zum Beispiel 35 Prozent Quellensteuer auf ­Dividenden. Einen Teil davon können sich Ausländer zwar in der Schweiz erstatten lassen. Doch dafür müssen sie das Geheimnis um ihre Identität lüften.

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