Fluggäste, die im Frühjahr 2010 wegen der Aschewolke aus dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull an verschiedenen Orten Europas tagelang festsaßen, haben Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Hotel- und Verpflegungskosten. Ein Naturereignis entbindet Airlines nicht von der Pflicht, ihre Fluggäste zu betreuen, urteilte der Europäische Gerichtshof (Az. C-12/11). Sie müssen aber keine Entschädigung dafür zahlen, dass sie Flüge gestrichen haben. Die Entschädigungspauschalen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (250 bis 600 Euro) entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand wie die Aschewolke Grund der Annullierung war. Kunden, denen durch die Aschewolke Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind, können diese noch geltend machen. Die Ansprüche verjähren erst Ende 2013. Die Betreuungspflicht der EU-Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge von einem EU-Flughafen aus. Liegt der Abflughafen außerhalb, gilt sie nur, wenn der Landeplatz in der EU liegt und die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat.
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