Verbringen Mitarbeiter den Großteil ihrer Anstellung in Elternzeit, darf der Vorgesetzte das im Zeugnis erwähnen.
Zwar haben Fehlzeiten etwa wegen Krankheit, Urlaub, Weiterbildung oder Elternzeit im Arbeitszeugnis eigentlich nichts zu suchen. Das Fortkommen des Mitarbeitern soll nicht erschwert werden. Doch bei einer langen Fehlzeit darf der Chef eine Ausnahme machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Kochs entschieden, der nur ein Drittel seiner Zeit am Herd und den Rest der Zeit in Elternzeit war.
Konkrete Ausfallgrenzen hat das Gericht nicht genannt. Arbeitgeber müssen deshalb das Verhältnis von Arbeitszeit zu Ausfallzeit berücksichtigen und schauen, wann der Mitarbeiter ausfiel. Einen Ausfall zum Ende des Jobs sollten sie eher erwähnen, damit klar wird, dass sie im Zeugnis den aktuellen Leistungsstand des Mitarbeiters eher nicht einschätzen können (Az. 9 AZR 261/04).
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