Reihenfolge: Bei gleicher Note nach Alphabet. Prozentangaben: Gewichtungsanteil am test-Qualitätsurteil.
MW = Mehrweg. EW = Einweg.
Führt zur Abwertung (siehe „Ausgewählt, geprüft, bewertet“).
Aus der kostengünstigsten Angebotsform berechnet.
Im Sinne der Fruchtsaft-Verordnung. Fruchtsaft muss die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Frucht, aus der er stammt, haben.
Im Sinne der Fruchtsaft-Verordnung. Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen nur frische, gesunde und reife Früchte verwendet werden. Die Verwendung verdorbener Früchte zur Saft- und Aromagewinnung ist nicht erlaubt.
Im Sinne der Fruchtsaft-Verordnung. Beim Konzentrieren von Fruchtsäften entweichen flüchtige Aromastoffe. Beim Rückverdünnen muss das Aroma mithilfe der flüchtigen Aromastoffe, die beim Konzentrieren des ursprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen worden sind, wiederhergestellt werden (Rearomatisierung).
Im Sinne der Fruchtsaft-Verordnung. Synthetische (naturidentische) Aromastoffe dürfen in Fruchtsäften nicht enthalten sein.
Für Direktsaft untypisches Aromaspektrum.
Aromastoffe weisen auf verdorbene Früchte hin.
Ananasaroma beim Rückverdünnen nicht wieder hergestellt.