06.06.2008

Altersvorsorge: Optimal abgesichert

Lexikon: Rente von A bis Z

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Abschlag: Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, büßt Rente ein. Für jeden Monat vorgezogener Rente bekommt er 0,3 Prozent weniger Rente.

Altersgrenzen: Die Regelaltersrente bekommen Versicherte, wenn sie die Altersgrenze von 65 Jahren ­erreicht haben. Die Altersgrenzen, ab denen Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente beziehen können, liegen zwischen 60 Jahren (Renten für Frauen, Arbeitslose, Altersteilzeitbeschäftigte) und 63 Jahren (Rente für langjährig Versicherte).

Altersteilzeit: Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Sie können mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufstocken. In die Rentenversicherung fließen jedoch so viel Beiträge, als wenn der Arbeitnehmer 90 Prozent seines Gehalts vor der ­Altersteilzeit bekäme. Diese zusätzlichen ­Beiträge während der Altersteilzeit zahlt allein der Arbeitgeber. Auf Altersteilzeit haben Arbeitnehmer Anspruch, wenn dies im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Altersteilzeitbeschäftigte können mit 60 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand gehen. Ab 2006 soll diese Altersgrenze jedoch stufenweise auf 63 Jahre angehoben werden. Pro vor­gezogenen Monat Rente muss der Versicherte einen Abschlag von seiner Rente in Höhe von 0,3 Prozent hinnehmen.

Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt oder aber wenigstens auf die Wartezeit angerechnet werden, beispielsweise Schul- oder Hochschulbesuch nach dem 17. Lebensjahr oder Arbeitslosigkeit ohne ­Bezug von Arbeitslosenunterstützung.

Ausbildungszeiten: Zeiten einer Schul- und Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden künftig als Wartezeit angerechnet. Bisher werden sie auch rentensteigernd berücksichtigt – mit bis zu 2,25 Entgeltpunkten . Dies wird für Neurentner ab 2005 stufenweise ­abgeschafft.

Bahnversicherungsanstalt: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bahn AG und deren ausgegliederte Unter­nehmen.

Befreiung von der Versicherungspflicht: Bestimmte Personen können sich auf Antrag von der (I) Versicherungspflicht befreien ­lassen. Dazu gehören beispielsweise selbstständige Handwerker, die insgesamt 216 ­Monate Pflichtbeiträge geleistet haben, und Lehrer an nicht öffentlichen Schulen mit einer beamtenähnlichen Versorgung.

Beitragsbemessungsgrenze: Höchstbetrag des Bruttoarbeitseinkommens des Versicherten, von dem Beiträge für die Rentenversicherung zu zahlen sind. Alle darüber ­hinausgehenden Einnahmen bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Derzeit liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der ­Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in den alten Bundesländern bei monatlich 5 150 Euro. In den neuen Bundesländern sind es 4 350 Euro. Für Mitglieder der Knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 6 350 Euro im Monat. In den neuen ­Bundesländern sind es monatlich 5 350 Euro.

Beitragsfreie Zeiten: In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Versicherte aufgrund einer besonderen ­Lebenssituation keine Beiträge einzahlen konnte. Dazu gehört zum Beispiel Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosenunterstützung. Im Rentenrecht gibt es unterschiedliche beitragsfreie Zeiten: Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten.

Beitragssatz: Bestimmter Anteil des Bruttoarbeitseinkommens des Versicherten, den er als Beitrag zur Rentenversicherung zahlen muss. Er beträgt derzeit 19,5 Prozent. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber.

Beitragszeiten: Monate, in denen tatsächlich Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sind. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, in denen der Versicherte Arbeitslosengeld oder -hilfe, Krankengeld oder Unterhaltsgeld bezogen hat. In diesen Phasen hat die Stelle, welche die Sozialleistung gezahlt hat, beispielsweise Arbeitsamt oder Krankenkasse, Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.

Berücksichtigungszeiten: Sie sollen Nachteile in der Rentenversicherung ausgleichen, die durch fehlende oder niedrige Beiträge entstanden sind, weil die Versicherte Kinder aufgezogen hat. Berücksichtigt wird die Zeit von der Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes. Sie wirkt sich sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenhöhe aus. Die ersten drei Jahre werden wie Pflichtbeitragszeiten gewertet (siehe Kindererziehungszeiten).

Bundesknappschaft: Dort sind die im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer rentenversichert.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): Die BfA führt die Rentenversicherung der ­Angestellten. Ferner ist sie zuständig für ­selbstständig Tätige, die als Lehrer, Erzieher, Hebammen, Pfleger, Künstler oder Publizisten versicherungspflichtig sind.

Bundeszuschuss: Zahlung aus dem Bundeshaushalt an die gesetzliche Rentenversicherung, um die laufenden Rentenzahlungen zu decken. 2003 betrug er insgesamt 77,3 Milliarden Euro. Finanziert werden damit unter anderem die Renten­leistungen für Kindererziehungszeiten.

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