Forderungen: Pro Patient
Experten fordern ein nationales Behandlungsfehler-Register mit themenbezogenen Analysen von Gutachtern und Krankenkassen beziehungsweise ein Forschungszentrum für Medizinschäden mit unabhängigen Gutachtern. Eine wesentliche Rolle käme der systematischen Erfassung von Risikosituationen zu, Beinahefehlern („incidents“). Die Verbraucherzentralen fordern eine Patientencharta, die gesetzlich verankert ist (siehe „Patientencharta“ unter www.bmj.bund.de).
Thomas Isenberg, Leiter des Fachbereichs Gesundheit und Ernährung im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), sagt: „Es darf nicht sein, dass Arzneimittelgeschädigte sich gedrängt sehen – zum Beispiel im Fall Lipobay – in den USA Ersatzansprüche geltend zu machen.“ Hier greife auch das novellierte Schadenersatzrecht bei Medikamentenschäden zu kurz. „Es fehlt ein Arzneimittelhaftungsfonds für Patienten, die sonst leer ausgehen.“
Ein Patientenschutzbeauftragter der Bundesregierung solle außerdem durch einen jährlichen Patientenschutzbericht Öffentlichkeit schaffen, Modellprojekte vorantreiben und Patientenrechte fortentwickeln. Behandlungsfehler von Krankenhäusern sollten zudem für Patienten öffentlich zugänglich sein.
Für weitere Informationen:
Thomas Isenberg
Leiter Fachbereich Gesundheit und Ernährung
Tel. 0 30/2 58 00-4 31 sowie 01 77/5 80 92 97
isenberg@vzbv.de
Joachim Rosseburg
Selbsthilfegruppe Lipobay
Tel. 03 37 31/70 02 10 sowie 0 179/6 36 57 42
energycom.europe@t-online.de
Diese Patientenrechte gibt es
Arzt und Krankenhaus können frei gewählt und auch gewechselt werden. Ein Patient kann eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Er hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen und zu entscheiden, ob er sich behandeln lässt oder nicht. Der Arzt muss über Chancen und Risiken eines vorgesehenen Eingriffs aufklären, ebenfalls über sich anbietende alternative Behandlungsmöglichkeiten. Er hat den Patienten rechtzeitig über die Notwendigkeit, Art und Risiken medizinischer Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Dem Patienten muss Zeit zum Abwägen bleiben, er darf sich nicht psychischem Druck ausgesetzt sehen. Eine Einwilligung ist nur rechtswirksam, wenn der Patient weiß, worin er einwilligt, welche Risiken er auf sich nimmt. Vereinbarungen sollten stets schriftlich fixiert werden. Die apparative Ausstattung der Praxis muss die Maßnahme zulassen, der Arzt muss zu ihr befähigt sein. Die Durchführung der Therapie muss eine sichere, komplikationslose und erfolgreiche Behandlung ermöglichen. Die Nachsorge muss „in gebotener Sorgfalt und Intensität“ erfolgen.
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