20.03.2001

Abschleppkosten: Teure Abwesenheit

Wie lange darf man darauf vertrauen, dass ein ordnungsgemäß geparktes Auto an seinem Platz stehen bleiben darf? Nur drei Tage, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 9 A 467/98). Werde ­ etwa während des Urlaubs ­ nachträglich ein Halteverbot verhängt, dürfe nach Ablauf dieser Frist auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Länger dürfe niemand auf das Bestehen von Parkregelungen vertrauen. Bei längerer Abwesenheit müsse man eben Vorsorge treffen, so die Richter.

Mit ihrer Dreitagefrist liegen die Berliner Verwaltungsrichter im Mittelfeld der deutschen Verwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher erst eine Wartezeit von vier Tagen als angemessen abgesegnet (Az. 11 C 15/95). Eiliger hatte es dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster. Es findet, dass Autos bereits nach 48 Stunden auf den Haken dürfen (Az. 5 A 2092/93).

Tipp: Geben Sie vor längeren Reisen Ihrem Nachbarn einen Autoschlüssel. Bitten Sie ihn, Ihr Auto umzuparken, wenn plötzlich vor dem Haus neue Halteverbotsschilder auftauchen.

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (0)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice